ISENBURGER TENNISCLUB e.V. Wir sind Tennis!

ISENBURGER TENNISCLUB e.v.



Satzung


neu gefasst nach Beschluss in der Jahreshauptversammlung vom 13.07.2022


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Isenburger Tennisclub e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 63263 Neu-Isenburg und ist in das Vereinsregister beim Amts­gericht Offenbach/Main eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Förderung des Tennissports als Volks- und Breitensport.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die Gewähr dafür bietet, dass sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, die satzungsgemäß begründeten Pflichten des Vereins zu erfüllen.
(2) Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 4 Austritt der Mitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlich erklärten Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod beendet. Auch Änderungswünsche des Mitgliedsstatus erfordern die Schriftform.
Das Ausscheiden eines Mitgliedes wird nur zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam, wenn die Austrittserklärung bis zum 30.11. eines Jahres bei dem ITC eingegangen ist, anderenfalls erst zum 31.12. des Folgejahres. Dies gilt auch für Änderungen des Mitgliedsstatus, z.B. aktiv in passiv.
Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen, sobald die Austrittserklärung wirksam wird, unbeschadet einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung der dem ITC geschuldeten Beträge.



§ 5 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch 3/4 – Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausge­schlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierzu gehört auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Wochen mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der abschließende Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1.1) Die aktiven erwachsenen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und die Plätze entsprechend den gegebenen Anordnungen und Richtlinien zu nutzen, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Mitgliederversammlungen mit Sitz und Stimme wahrzunehmen.
(1.2) Die passiven Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, nicht aber am Spielbetrieb teilzunehmen und haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(1.3) Auch jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben das Recht zur Teilnahme an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Stimmrecht.
(2.1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die erlassenen Anordnungen und Richtlinien sowie die Anordnungen der Organe des Vereins gewissenhaft zu befolgen.
(2.2) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Gebühren und Beiträge sowie etwaige Umlagen nach den Sätzen und Richtlinien zu zahlen, die jeweils von der Mitglieder­versammlung für das Kalenderjahr festgesetzt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– Vorsitzender
– 2 stellvertretende Vorsitzende
– Schriftführer
– Kassenwart
– Sportwart
– Jugendwart
– Vergnügungswart
– Technikwart

Auf Verlangen des Vorstandes können bei der Jahreshauptversammlung für die Positionen des Kassenwarts, Sportwarts, Jugendwarts, Vergnügungswartes und Technikwarts Stellvertreter gewählt werden.
Die Stellvertreter unterstützen die Amtsinhaber bei ihrer Arbeit und nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Bei Abstimmungen sind sie jedoch nur in Vertretung des Amtsinhabers stimmberechtigt. Dies betrifft nicht die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.In diesem Fall wird das Amt durch den bestellten Vertreter oder durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes wahrgenommen.



§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.



§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
(1) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens einmal jährlich im ersten Quartal (Jahreshauptversammlung),
(2) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder.


§ 11 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu berufen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zusendung der Einladung per E-Mail oder alternativ, sofern keine E-Mail-Adresse hinterlegt ist, mit der Post.
(2) Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse bzw. Mitgliederanschrift. Die Verantwortung für die Mitteilung der jeweils aktuellen E-Mail bzw. Postadresse liegt bei jedem einzelnen Mitglied.
(4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Verhandlungs­punkte aufweisen:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen
d) Beitragsfestsetzung
e) Organisation des Spielbetriebes
f) Verschiedenes
(5) Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung gemäß § 10 (1) sind in schriftlicher Form zu stellen und müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres vorliegen.
Anträge der Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form zu stellen und müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin vorliegen.
(6) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist mit dem Gegenstand des Antrags zu ergänzen.



§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Sind gemäß §12 Absatz 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungsdatum stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit gemäß § 12 Absatz 5 zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.



§ 13 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder ist bei Wahlen schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (siehe § 2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.



§ 14 Protokolle

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem mit der Führung des Protokolls beauftragten Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter und Schriftführer tätig waren, unterzeichnen die letzten die ganze Niederschrift.



§ 15 Mitgliedschaften

Der Isenburger Tennisclub e.V., 63263 Neu-Isenburg, ist Mitglied im Hessischen Tennisverband e.V.



§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (Wegfall seines bisherigen Zweckes) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neu-Isenburg, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Förderung des Tennissports zu verwenden hat.

Beitrittsbedingungen

Mitgliedsbeiträge



Beiträge aktive Mitglieder

Beiträge


1. Mitglied einer Familie oder Einzelgemeinschaft

230,00 EUR

Jahresbeitrag

Ehegatt*in / Lebenspartner*in

170,00 EUR

Jahresbeitrag

Erwachsene bis 25 Jahre

130,00 EUR

Jahresbeitrag

Jugendliche / Kinder
10 bis 17 Jahre

100,00 EUR

Jahresbeitrag

Kinder unter 10 Jahre

60,00 EUR

Jahresbeitrag

Beiträge passive Mitglieder

Beiträge


Passive Mitglieder

65,00 EUR

Jahresbeitrag

Bei der Mitgliedschaft eines Kindes bzw. Jugendlichen unter 18 Jahren muss mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied (passiv oder aktiv) sein.

Bei passiver Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren der Jahresbeitrag laut vorstehender Beitragsstaffel.


Arbeitsstunden



Ausgleich für jährlich 5 Arbeitsstunden

Ausgleichszahlung

Jahreszahlung

Erwachsene ab 18 Jahre

15,00 EUR / Stunde

75,00 EUR

Jugendliche 14 bis 18 Jahre

5,00 EUR / Stunde

25,00 EUR

Zahlung


Die Aufnahme in den Isenburger Tennisclub e.V. ist nur mit gleichzeitig erteiltem SEPA– Lastschriftmandat möglich.

Dieses erlischt erst nach Beendigung der Mitgliedschaft, sofern alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden jeweils zum 01. April eingezogen.


Gebühren für Spiele mit Gästen werden am Ende jeder Freiluftsaison (November) eingezogen, nicht geleistete Arbeitsstunden im Januar des darauffolgenden Jahres.


Eine Vorabinformation (Pre-Notification) über anstehende Abbuchungen wird auf unserer Homepage unter Termine veröffentlicht. Als Mandatsreferenz verwenden wir Ihre Mitgliedsnummer.


Ausweis


Jedes aktive Mitglied erhält einen Spielberechtigungsausweis, den es bei Umwandlung in eine passive bzw. bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückgeben muss.


Schlüssel


Zum Betreten der Vereinsanlage und des Clubhauses wird gegen eine Pfandgebühr von 60,00 Euro ein Schlüssel zur Verfügung gestellt. Er ist beim Ausscheiden zurückzugeben.


Weitere Regularien


Unsere aktuelle Vereinssatzung befindet sich zur Einsichtnahme auf unserer Homepage. Die Akzeptanz unserer auch im Clubhaus ausliegenden Vereinssatzung und weiterer Regularien (Vereinstraining, Platz- u. Spielordnung, Ranglistenordnung, Clubhausordnung etc.) wird mit dem Aufnahmeantrag bestätigt.